Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Rechte an eingetragenen Schiffen und Schiffsbauwerken
Kundmachungsorgan
dRGBl. I S 1609/1940dRGBl. römisch eins S 1609/1940
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 22 § 39Artikel 22, Paragraph 39
Index
94/02 Schiffsregister, Zivilrecht
Text
§ 39Paragraph 39
(1)Absatz eins,Auf einstweilige Verfügungen, womit die Eintragung einer Vormerkung nach § 10 des Gesetzes über Rechte an eingetragenen Schiffen und Schiffsbauwerken oder eines Widerspruchs nach § 21 dieses Gesetzes angeordnet wird, findet § 391 der Exekutionsordnung keine Anwendung.Auf einstweilige Verfügungen, womit die Eintragung einer Vormerkung nach Paragraph 10, des Gesetzes über Rechte an eingetragenen Schiffen und Schiffsbauwerken oder eines Widerspruchs nach Paragraph 21, dieses Gesetzes angeordnet wird, findet Paragraph 391, der Exekutionsordnung keine Anwendung.
(2)Absatz 2,Die im Abs. 1 bezeichneten Verfügungen sind, wenn sie vom Registergericht erlassen werden, von Amts wegen im Schiffs- oder Schiffsbauregister einzutragen, sonst ist das Registergericht um die Eintragung zu ersuchen.Die im Absatz eins, bezeichneten Verfügungen sind, wenn sie vom Registergericht erlassen werden, von Amts wegen im Schiffs- oder Schiffsbauregister einzutragen, sonst ist das Registergericht um die Eintragung zu ersuchen.
Zuletzt aktualisiert am
20.03.2019
Dokumentnummer
NOR12144923
Alte Dokumentnummer
N9194041558L